Vereinssatzung der Berggeister Nollingen 1984 e.V.

§ 1         Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2         Zweck

§ 3         Gemeinnützigkeit

§ 4         Mitgliedschaft

§ 5         Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6         Mitgliedsbeiträge

§ 7         Organe des Vereins

§ 8         Vorstand

§ 9         Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

§ 10       Wahl des Vorstandes

§ 11       Vorstandssitzungen

§ 12       Mitgliederversammlungen / Generalversammlungen

§ 13       Aufgaben des erweiterten Vorstandes

§ 14       Rechnungsprüfung

§ 15       Auflösung des Vereins

§ 16       Kostüme

§ 1         Name und Sitz, Geschäftsjahr

Die im März 1984 gegründete Fasnachtsclique führt den Namen

„Berggeister Nollingen“.

Sie hat ihren Sitz in Nollingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins

„Berggeister Nollingen e.V.“.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2         Zweck

Die „BG“ bezwecken die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums im Heimatgebiet sowie die althergebrachte fasnächtliche Art mit neuzeitlichen Sitten und Gebräuchen zusammen zu hegen und zu pflegen, ist ureigenster Sinn und Zweck der „BG“.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an der Straßenfasnacht und der Durchführung von Fasnachtsveranstaltungen.

§ 3         Gemeinnützigkeit

Der Verein „Berggeister Nollingen e.V.“ mit Sitz in Nollingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck ist in § 2 bezeichnet Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dasselbe gilt im Falle der Auflösung des Vereins.

§ 4         Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder ehrbare und unbescholtene Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich eingereicht werden, mit diesem Antrag erklärt sich der Antragsteller mit der Satzung des Vereines einverstanden.

Über einen Aufnahmeantrag muß in einer Mitliederversammlung abgestimmt werden.

Der Antragsteller ist für ein Probejahr aufgenommen, wenn bei der Abstimmung die „einfache Mehrheit“ sich dafür entscheidet.

Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Das zur Probe aufgenommene Mitglied hat sich während eines Jahres innerhalb des Vereines zu bewähren und kann nach Ablauf dieser Zeit bei einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig in den Verein aufgenommen werden. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Das Probejahr gilt als Aktivzeit.

Bei Aufnahme als Probemitglied sind Gebühren zu entrichten, die bei einer Generalversammlung bestimmt werden. Diese Gebühren werden bei Nichtaufnahme in den Verein nicht zurückerstattet.

Die im Probejahr befindlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Aufnahme von Personen, welche bei anderen Vereinen ausgeschlossen wurden, bedarf einer eingehenden Untersuchung durch die Vorstandschaft.

Die Aktiv-Mitgliederzahl darf max. 35 Personen, laut Beschluß der Generalversammlung vom 26.03.2010, nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieser Zahl ist nur zulässig, wenn Kinder, die bereits aktiv im Verein sind, das 18.Lebensjahr vollendet haben und als Aktivmitglied übernommen werden sollen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins in vollem Umfange zu unterstützen und zu wahren. Bei Vereinsveranstaltungen ist jedes Mitglied zu pünktlichem Erscheinen, maximalem persönlichen Einsatz und Mithilfe verpflichtet. Befreiungsanträge sind sofort nach Bekanntgabe der Termine zu stellen. Zusagen sind verbindlich und sind nur durch Krankheit, familiäre oder berufliche Verpflichtungen zu entschuldigen. Solche Gründe sind der Vorstandschaft sofort nach bekanntwerden zu melden und können nur von ihr anerkannt werden.

Wünschen Mitglieder die Teilnahme ihrer Kinder am Fasnachtstreiben, so haben sie für ordentliches Verhalten ihrer Sprößlinge zu sorgen. In Schadensfällen haften die Eltern für Ihre Kinder.

Den Kindern werden ab dem 16. Lebensjahr Masken zur Verfügung gestellt.

Sofern sich Kinder von Aktiv-Mitgliedern in der Zeit vor Erreichen des 18. Lebensjahres bewährt haben, so können diese gleich als Vollmitglied ohne Probejahr aufgenommen werden. In diesem Falle beginnt die Aktiv-Zeit mit Erreichen des 18. Lebensjahres.

Auf Wunsch können Aktiv-Berggeister ab dem 50. Lebensjahr durch schriftlichen Antrag in den Altgeisterstand wechseln. Der Altgeist kann selbst entscheiden, an welchen Veranstaltungen er teilnimmt. Das Kostüm und die Maske dürfen behalten werden. Arbeitseinsätze sollten eingehalten werden. Der Jahresbeitrag für Altgeister beträgt 30 €.

§ 5         Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden.

Ausgeschlossen wird derjenige, welcher durch sträfliches oder unverantwortliches Verhalten dem Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit schadet oder den Kameradschaftsgeist und das gute Verhältnis durch üble Nachrede und Verleumdung zu stören versucht.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschiet dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß nicht als erlassen.

Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben vor Wirksamwerden des Austrittes auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft abzulegen und alle vereinseigenen Unterlagen, Belege und Aufzeichnungen sofort dem Vorstand auszuhändigen. Mit Ausschluß oder Austritt aus dem Verein werden alle Rechte hinfällig und jeder Anspruch auf Vereinsvermögen erlischt. Bei einem Ausschluß verliert das Mitglied jeglichen Anspruch auf seinen Titel.

§ 6         Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Generalversammlung festgelegt.

Nichtbezahlen der Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung kann den Ausschluß zur Folge haben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben aber die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7         Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8         Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,– DM verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorstand (erster und zweiter Vorstand)
  2. dem Kassenwart
  3. dem Schriftführer
  4. dem Protokollführer
  5. dem Materialwart
  6. dem Aktivbeisitzer
  7. dem Passivbeisitzer

§ 9         Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung und Einberufung zu einer jährlichen Generalversammlung und zur Erstellung der Tagesordnung. Die Generalversammlung muß jeweils in der Zeit zwischen Fasnacht und Ostern abgehalten werden. Aktiv, Passiv und Ehrenmitglieder sind zu diesem Termin mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  • Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10       Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstand.

Die Vorstandschaft wird zu den Wahlen in zwei Gruppen eingeteilt.

Gruppe 1:        1. Vorstand

                        Kassierer

                        Materialwart

Gruppe 2:        2. Vorstand

                        Schriftführer

                        Protokollführer

                        Aktivbeisitzer

                        Passivbeisitzer

Die Gruppen werden abwechselnd alle zwei Jahre gewählt. Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden.

§ 11       Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Oder 2.Vorsitzenden einberufen wurden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden ( 2. Vorstand ).

§ 12       Mitgliederversammlungen / Generalversammlungen

In der Mitgliederversammlung hat jedes Aktiv-Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

In der Generalversammlung hat jedes Aktiv-Mitglied, Ehrenmitglied und Vorstandsmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf anderer Mitglieder ist nicht zulässig.

Passivmitglieder werden durch ihren Beisitzer vertreten, sie haben kein einzelnes Stimmrecht.

Die Generalversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung desVorstands,
  2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  4. Weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Die Tagesordnung einer Generalversammlung muß folgende Punkte enthalten:

  1. Verlesung des Protokolles des letzten Generalversammlung
  2. Tätigkeitsbericht
  3. Kassenbericht des Kassierers
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahlen der anstehenden Vorstandsgruppe

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Generalversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, muß eine weitere Generalversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichterte Bedingung hinzuweisen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen/Generalversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§ 13       Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der Kassierer hat die Pflicht, das Vereinsvermögen zu verwalten, die Beiträge von den Mitgliedern einzutreiben sowie zur Generalversammlung einen Jahresabschluß vorzulegen.

Der Schriftführer/Protokollführer hat die Pflicht, über jede Versammlung ein Protokoll zu führen, außerdem muß er die gesamte anfallende Korrespondenz des Vereins abwickeln und wichtige Begebenheiten in Wort und Bild festhalten, Die Protokolle werden von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben.

Der Materialverwalter ist für die ordentliche Lagerung des ihm anvertrauten Vereinseigentums verantwortlich.

§ 14       Rechnungsprüfung

Die von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Generalversammlung zu berichten.

§ 15       Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens 4/5 Aktiv-Mitgliedern beschlossen werden.

Sind nicht genügend Mitglieder anwesend, so muß eine weitere Versammlung einberufen werden. Die zu dieser 2. Versammlung erschienenen Mitglieder haben die Kompetenz, die Auflösung des Vereins in vollem Umfang durchzuführen.

Die Auflösung kann mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Familienzentrum Rheinfelden e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Paragraph kann durch keinen Beschluß aufgehoben werden.

§ 16       Kostüme

Das Kostüm besteht aus einer Holzmaske mit angenähtem Blättertuch, Jacke und Hose mit aufgenähten Filzblättern, je nach Wahl mit Glöckchen. Ein zum Kostüm passender Schal sowie passende Handschuhe gehören ebenfalls zum Kostüm wie dunkle Schuhe ( keinesfalls Turnschuhe).

Die Mitglieder haften für ihr Kostüm selbst. Bei Beschädigung oder Verslust dessen oder eines Teils übernimmt der Verein keinerlei Haftung, es sei denn, es liegt nachweislich kein Eigenverschulden vor.

Mit dieser Satzung verliert die vorhergehende ihre Gültigkeit! Vorstehende Satzung wurde am 25.09.2020 in Nollingen von der ordentlichen Generalversammlung beschlossen.